Liberty News - Leibrenten werden ab 2025 flexibel besteuert
Der Bundesrat hat beschlossen, dass das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt wird. Dabei wird die Besteuerung der Leibrenten in der Säule 3b angepasst.
Bei Leibrenten wurde bisher generell ein Anteil von 40% als pauschaler Ertragsanteil besteuert. Leibrenten sind periodisch wiederkehrende Leistungen, die auf das Leben eines oder mehrerer Berechtigten gestellt sind. Die Rentenberechtigung kann bis zum Ableben oder während bestimmter Zeit (temporäre Leibrente) bestehen, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte lebt.
Der Gesetzgeber ist bei Leibrenten bisher davon ausgegangen, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung der vom Versicherten eingebrachten Mittel darstellt, ohne dass diese zu einem früheren Zeitpunkt vollständig von den Einkünften abgezogen werden konnten. Diesem Umstand ist mit der reduzierten Besteuerung von Leibrenten zu 40% Rechnung getragen worden. Aufgrund dieser pauschalierten Lösung sind für die Versicherten sämtliche Rentenleistungen zu 40% einkommenssteuerpflichtig, ungeachtet dessen, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wird.
Überschussleistungen werden zu 70% steuerbar sein
Künftig wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA berechnet. Allfällige Überschussleistungen werden zu 70% steuerbar sein. Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt
Leistungen aus Leibrentenversicherungen werden jährlich gemeldet
Leistungen aus Leibrentenversicherungen melden die Versicherungen neu jährlich via Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV den kantonalen Steuerbehörden. Diese Meldungen erhöhen die Kontrollmöglichkeit der Kantone. Damit das Meldeverfahren in rein elektronischer Form erfolgen kann, sind in den Steuerbehörden IT-Anpassungen nötig. Auch kann es bei Kantonen, die bei Prämienrückgewähr im Todesfall aus Leibrentenversicherungen eine Erbschaftssteuer erheben, zu Anpassungen bei der Erbschaftssteuer kommen.
Bundesgesetz wird auf Anfang 2025 in Kraft gesetzt
Die eidgenössischen Räte haben die Reform am 17. Juni 2022 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 ungenutzt abgelaufen. Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnliche Vorsorgeformen wird per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt.