Vergangenen Juni hat der Berner Stadtrat während einer Teilrevision des Personalreglements für Angestellte der Stadt Bern das Pensionsalter von zuvor 63 Jahre auf neu 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben. Dagegen haben Privatpersonen und Verbände Beschwerde eingereicht und die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen gerügt. So seien die Änderungen des Reglements nicht ordentlich traktandiert gewesen und ohne die vorgeschriebene Anhörung der Personalverbände erfolgt.
Unterschiedliches Pensionsalter verletze Verfassungsartikel
Im Februar dieses Jahres nun hat der Berner Regierungsstatthalter Christoph Lerch diesen Beschluss des Stadtrats wieder aufgehoben. Der neu eingesetzte Artikel im Personalreglement mit dem unterschiedlichen Pensionsalter von Mann und Frau verletze das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung. Auch deshalb sei der umstrittene Artikel aufzuheben, wie er erklärte.
Für AHV-Bundesgesetz gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit
Damit wollte er die Rechtmässigkeit des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aber nicht in Frage stellen. Schliesslich gebe es für Bundesgesetze keine Verfassungsgerichtsbarkeit, denn das Bundesgericht überprüfe die Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit.